LAG Chemnitz - Urteil vom 24.08.1999
9 Sa 131/99
Normen:
BGB § 611, § 145 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 18.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7793/98

Arbeitsrechtlicher Vorvertrag

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 131/99

DRsp Nr. 2000/4004

Arbeitsrechtlicher Vorvertrag

»1. Ein wirksamer Vorvertrag, der einen oder beide Vertragspartner zum Abschluss eines anderen schuldrechtlichen Vertrages (Hauptvertrag) verpflichtet, setzt voraus, dass der Inhalt des Hauptvertrages hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Insbesondere sind die Hauptpflichten des abzuschließenden Vertrages im Vorvertrag festzulegen. 2. Die Vereinbarung eines Fußballvereins mit einem Lizenzspieler, wonach der Spieler nach Beendigung seiner aktiven Laufbahn eine Tätigkeit im Bereich Management des Vereins aufnehmen wird, wobei über Art, Umfang und Gehalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch verhandelt werden soll, genügt diesen Anforderungen nicht.«

Normenkette:

BGB § 611, § 145 ;

Tatbestand:

Die Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Der 1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war vom 01. Juli 1995 bis 30. Juni 1998 bei dem Beklagten als Berufsfußballspieler beschäftigt. Sein monatliches Grundgehalt betrug 12.000,00 DM brutto. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch den sportlichen Abstieg des Beklagten von der 2. Bundesliga in die Regionalliga Nordost.