LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.02.2006
3 Ta 291/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 3 ; PGH-VO § 5 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 241 Abs. 1 § 311 Abs. 1 § 488 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9174/05

Arbeitsrechtsweg bei Anspruch aus zeitweiser Überlassung von Fondanteilen zugunsten des Arbeitgebers - Rechtswegzuständigkeit bei Zusammenhangklage

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 291/05

DRsp Nr. 2006/21646

Arbeitsrechtsweg bei Anspruch aus zeitweiser Überlassung von Fondanteilen zugunsten des Arbeitgebers - Rechtswegzuständigkeit bei Zusammenhangklage

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG liegt ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vor, wenn der geltendgemachte Anspruch zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis selbst resultiert aber doch nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bestehen kann; der Zusammenhang muss der Art sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre.2. Typischerweise gehören hierzu Streitigkeiten über ein Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerdarlehen, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmerin ihren Anteil am unteilbaren Fonds der Arbeitgeberin nur im Hinblick das bestehende Arbeitsverhältnis (zeitweise) überlassen hat.3. Die Rechtswegzuständigkeit für die Zusammenhangsklage wird auch dann (nachträglich) begründet, wenn die Hauptklage später anhängig gemacht wird; der ursprüngliche Mangel der Unzuständigkeit wird dadurch geheilt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 3 ; PGH-VO § 5 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 241 Abs. 1 § 311 Abs. 1 § 488 ;

Gründe: