LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2006
9 Ta 227/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 3 § 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1565/06

Arbeitsrechtsweg bei Anstellungsvertrag vor Organbestellung und Anspruchstellung gegen Betriebserwerberin - sic-non-Fall

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 227/06

DRsp Nr. 2007/9754

Arbeitsrechtsweg bei Anstellungsvertrag vor Organbestellung und Anspruchstellung gegen Betriebserwerberin - sic-non-Fall

1. Betrifft der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis sondern eine weitere Rechtsbeziehung, wie etwa Rechte aus einem schon vor Abschluss des Anstellungsvertrages begründeten und angeblich weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses, können für einen solchen Rechtsstreit nach den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtswegbestimmung (etwa im sic-non-Fall) die Arbeitsgerichte zuständig sein.2. Beruft sich der Kläger auf einen vor seiner Organstellung begründeten Arbeitsvertrag und sind Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die jetzige Beklagte übergegangen, die er als Rechtsnachfolgerin seiner früheren Arbeitgeberin in Anspruch nimmt, ist § 613 a Abs. 1 BGB zwingender Bestandteil der allein möglichen Anspruchsgrundlage und bildet durch die gesetzliche Rechtsfolge des Übergangs der "Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses" einen rechtlichen Filter, der ausschließlich auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Forderungen als Streitgegenstand zulässt.