LAG Köln - Beschluss vom 10.11.2006
10 Ta 371/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ;
Fundstellen:
AuR 2007, 142
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3680/06

Arbeitsrechtsweg bei Beschäftigung einer Rechtsanwaltsgehilfin trotz Vereinbarung freier Mitarbeit

LAG Köln, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 371/06

DRsp Nr. 2007/2682

Arbeitsrechtsweg bei Beschäftigung einer Rechtsanwaltsgehilfin trotz Vereinbarung freier Mitarbeit

»Eine Rechtsanwaltsgehilfin hat in der Regel Arbeitnehmereigenschaft, auch wenn die Parteien zur Vermeidung von Sozialabgaben "freie Mitarbeit" vereinbart haben.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und daher insgesamt zulässig.

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Die von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsklage resultiert aus der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses.