LAG Hamm - Beschluss vom 04.12.2006
2 Ta 804/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 151
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 34/06

Arbeitsrechtsweg bei deliktischen Wettbewerbsverstößen während des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 804/06

DRsp Nr. 2007/892

Arbeitsrechtsweg bei deliktischen Wettbewerbsverstößen während des Arbeitsverhältnisses

1. Der Begriff der unerlaubten Handlung, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist weit auszulegen; er umfasst auch Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). 2. Der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitverhältnis ist gegeben, wenn die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis steht und in den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt; das ist bei einem auf Vertragsverletzungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gestützten Folgenbeseitigungsanspruch der Fall.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges.