LAG Bremen - Beschluss vom 02.03.2006
3 Ta 9/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 285
DB 2006, 1012
NZA 2006, 623
NZA-RR 2006, 321
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1390/05

Arbeitsrechtsweg bei formwidriger Geschäftsführerbestellung des Arbeitnehmers

LAG Bremen, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 9/06

DRsp Nr. 2006/19672

Arbeitsrechtsweg bei formwidriger Geschäftsführerbestellung des Arbeitnehmers

»1. Wird ein Arbeitnehmer, mit dem zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, nach einem Jahr Tätigkeit in dem Unternehmen durch mündlichen Vertrag und Eintragung im Handelsregister zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, kann der Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 623 BGB nicht durch die Bestellung konkludent aufgehoben werden. 2. Wird der Geschäftsführer später abberufen und das bestehende "Anstellungsverhältnis" schriftlich gekündigt, sind für die Kündigungsschutzklage deshalb die Arbeitsgerichte zuständig.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.