LAG Hamm - Beschluss vom 04.01.2006
2 Ta 333/05
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ; BRRG § 126 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 2266/04 - 19.04.2005,

Arbeitsrechtsweg bei Klage auf unbefristete Einstellung als akademischer Rat im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses aufgrund Einstellungszusage

LAG Hamm, Beschluss vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 333/05

DRsp Nr. 2006/1637

Arbeitsrechtsweg bei Klage auf unbefristete Einstellung als akademischer Rat im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses aufgrund Einstellungszusage

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses; dazu gehört auch der bürgerlich-rechtliche Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.2. Ist der Klageantrag auf die unbefristete Einstellung als akademischer Rat im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses und damit auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtet und leitet der Kläger seinen Klageanspruch aus einer von ihm behaupteten Einstellungszusage her, geht es nicht um einen Sachverhalt, der sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilt sondern um die Anwendung zivilrechtlicher Regeln.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ; BRRG § 126 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will mit seiner Klage die unbefristete Einstellung als akademischer Rat im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erreichen.