LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.05.2006
8 Ta 74/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, b, e ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 157/05 vom 12.01.2006,

Arbeitsrechtsweg bei schlüssigem Vortrag zum Kündigungsschutz und zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung - sic-non-Fall

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 74/06

DRsp Nr. 2006/28105

Arbeitsrechtsweg bei schlüssigem Vortrag zum Kündigungsschutz und zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung - sic-non-Fall

Zur Begründung des Arbeitsrechtswegs reicht für den Antrag mit dem Begehren, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 03.01.2005 geendet habe, und auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III ein (durch Vorlage von Lohnabrechnungen und Meldung zur Sozialversicherung) schlüssiger Vortrag aus (sic-non-Fall).

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, b, e ;

Gründe:

I.

Dem vorliegenden Rechtswegbestimmungsverfahren liegt ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten zum 03.01.2005, die Berechtigung von Vergütungsansprüchen des Klägers für den Zeitraum November 2004 bis Januar 2005, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 und die Verpflichtung der Erteilung einer Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.01.2005 zugrunde.

Zum Sachstand im Weiteren wird auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.01.2006 - 7 Ca 157/05 - (Bl. 91 bis 93 d. A.) Bezug genommen.