I.
Dem vorliegenden Rechtswegbestimmungsverfahren liegt ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten zum 03.01.2005, die Berechtigung von Vergütungsansprüchen des Klägers für den Zeitraum November 2004 bis Januar 2005, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 und die Verpflichtung der Erteilung einer Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.01.2005 zugrunde.
Zum Sachstand im Weiteren wird auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.01.2006 - 7 Ca 157/05 - (Bl. 91 bis 93 d. A.) Bezug genommen.
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