LAG Chemnitz - Beschluss vom 16.03.2006
3 Ta 39/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b § 5 Abs. 1 S. 1 ; AltpflG §§ 1 ff. ; AltPflAPrV § 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 96
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1794/05

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Schulungsvertrag einer Altenpflegerin

LAG Chemnitz, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 39/06

DRsp Nr. 2006/19683

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Schulungsvertrag einer Altenpflegerin

»Für Streitigkeiten aus einem Schulungsvertrag über eine Ausbildung zum Altenpfleger gem. dem AltpflG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b § 5 Abs. 1 S. 1 ; AltpflG §§ 1 ff. ; AltPflAPrV § 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Die 1978 geborene Klägerin schloss am 23.09.2004 einen Schulungsvertrag mit der Beklagten über eine Ausbildung zur Altenpflegerin gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltpflG). Die Ausbildungsdauer war in § 1 auf die Zeit vom 16.08.2004 bis 31.08.2006 festgelegt.

Neben einer Ausbildung in den Schulungsräumen der Fachschule für Altenpflege der Beklagten sollte eine berufspraktische Ausbildung in Einrichtungen der Altenpflege erfolgen, die einen Kooperationsvertrag mit der Beklagten hätten.

In § 4 des Schulungsvertrages waren die Pflichten der Klägerin geregelt, so etwa die Lernpflicht und die Weisungsgebundenheit der Klägerin. § 11 des Vertrages nimmt u. a. Bezug auf die Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV).

Mit Schreiben vom 05.07.2005, der Klägerin am 06.07.2005 zugegangen, kündigte die Beklagte den Schulungsvertrag fristlos.