I. Der Entscheidung über die Zulässigkeit des zu den Gerichten für Arbeitssachen eingeschlagenen Rechtswegs liegt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung gegenüber dem Beklagten zugrunde. Da zwischen den Parteien bereits mit Rechtskraft festgestellt ist, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, stützt sich der Kläger für seinen Anspruch zum einen darauf, dass zwischen ihm und dem Beklagten jedefalls ein freies Dienstverhältnis bereits zustande gekommen ist, dessen Erfüllung von dem Beklagten verweigert wird, hilfsweise darauf, dass ihm ein Schaden deshalb entstanden ist, weil der Beklagte bei den Vorverhandlungen zur Vertragsunterzeichnung schuldhaft gehandelt habe. Hinsichtlich beider Ansprüche sei er als arbeitnehmerähnlicher Person nach § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen.
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