LAG Köln - Beschluss vom 05.10.2009
4 Ta 317/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3121/09

Arbeitsrechtsweg bei Umwandlung des Geschäftsführervertrages nach Abberufung; Zusammenhangzuständigkeit für Geschäftsführeransprüche

LAG Köln, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 317/09

DRsp Nr. 2009/24107

Arbeitsrechtsweg bei Umwandlung des Geschäftsführervertrages nach Abberufung; Zusammenhangzuständigkeit für Geschäftsführeransprüche

1. Macht der bisherige Organvertreter Rechte mit der Begründung geltend, dass sich nach der Abberufung das nicht gekündigte und fortgesetzte Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt hat, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht ein; für einen solchen Rechtsstreit können die Arbeitsgerichte zuständig sein. 2. Bei einer Beschäftigung als Koch und Kellner für einen Stundenlohn von 8,00 EUR netto liegen Tätigkeit und Entlohnung soweit von der Typik eines Geschäftsführers entfernt, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abberufung den konkludenten Willen beider Parteien zum Ausdruck bringt, dass dieses Dienstverhältnis nicht mehr das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers sein soll. 3. Für Ansprüche bis zur Abberufung ist eine Zusammenhangszuständigkeit des Arbeitsgerichts gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben, soweit aufgrund des einheitlichen Lebenssachverhaltes ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht; ein rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn sich der Arbeitnehmer einen Geldbetrag als Erfüllung anrechnen lässt und nach den Regeln des § 366 Abs. 2 BGB einheitlich zu bestimmen ist, welcher Teil der Ansprüche erfüllt ist.

Tenor: