LAG Köln - Beschluss vom 30.07.2007
9 Ta 223/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5326/07

Arbeitsrechtsweg bei Zusammenhangklage aus Maklertätigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 223/07

DRsp Nr. 2008/9624

Arbeitsrechtsweg bei Zusammenhangklage aus Maklertätigkeit

»Vermittelt ein Makler für denselben Auftraggeber den Verkauf von Immobilien als weisungsgebundener Arbeitnehmer und freiberuflich den Abschluss von Mietverträgen, so kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 3 ArbGG für einen Streit aus der Vermittlung von Mietverträgen gegeben sein, wenn eine Streitigkeit über den Verkauf von Immobilien dort bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihr aufgrund einer gegen § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung verstoßenden Zeitungsanzeige vom 4. Juni 2005 entstanden sind, sowie eine Beteiligung an Provisionen aus der Vermittlung von Mietverträgen. Der Beklagte verlangt widerklagend von der Klägerin Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihm bei der Durchsetzung eines vor dem Arbeitsgericht Köln titulierten arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Aushändigung der Arbeitspapiere und Erteilung eines Arbeitszeugnisses entstanden sind.