Gründe:
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihr aufgrund einer gegen § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung verstoßenden Zeitungsanzeige vom 4. Juni 2005 entstanden sind, sowie eine Beteiligung an Provisionen aus der Vermittlung von Mietverträgen. Der Beklagte verlangt widerklagend von der Klägerin Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihm bei der Durchsetzung eines vor dem Arbeitsgericht Köln titulierten arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Aushändigung der Arbeitspapiere und Erteilung eines Arbeitszeugnisses entstanden sind.