LAG Köln - Beschluss vom 19.07.2006
9 Ta 228/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; BGB § 826 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10183/05

Arbeitsrechtsweg bei Zusammenhangklage über Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer und Auftragnehmer aus fingierten Werkleistungen und Schmiergeldzahlungen

LAG Köln, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 228/06

DRsp Nr. 2006/27897

Arbeitsrechtsweg bei Zusammenhangklage über Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer und Auftragnehmer aus fingierten Werkleistungen und Schmiergeldzahlungen

»Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz, weil dieser mit einem Auftragnehmer des Arbeitgebers abgesprochen hat, er solle fingierte Werkleistungen abrechnen und ihm als "Gegenleistung" Schmiergelder zahlen, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für die Klage gegeben, mit der gleichzeitig der Aufragnehmer auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ; BGB § 826 ;

Gründe:

I. Die Beklagte zu 1) nimmt den Widerbeklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit dem Kläger und Widerbeklagten zu 1) auf Zahlung von EUR 74.669,97 nebst Zinsen in Anspruch mit der Begründung, der Kläger habe als ihr Mitarbeiter im Zeitraum August 2002 bis September 2005 unberechtigte Zahlungen für tatsächlich nicht durchgeführte Werkleistungen an den Widerbeklagten zu 2) veranlasst. Im Gegenzug habe der Widerbeklagte zu 2) an den Kläger Schmiergeldzahlungen in Höhe von EUR 22.132,93 in Form von Kick-Backs geleistet, darunter zwei Zahlungen in Gesamthöhe von 3.392,00 einschließlich Mehrwertsteuer für am 27. November 2003 und am 20. September 2005 übersetzt abgerechnete Werkleistungen.