LAG München - Beschluss vom 10.12.2015
10 Ta 337/15
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 2 Buchst. a); ArbNErfG § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2016, 380
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 6552/15

Arbeitsrechtsweg für Klage aus Vereinbarung zur Vergütung einer Arbeitnehmererfindung im Wege der Umsatzbeteiligung

LAG München, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 10 Ta 337/15

DRsp Nr. 2016/14489

Arbeitsrechtsweg für Klage aus Vereinbarung zur Vergütung einer Arbeitnehmererfindung im Wege der Umsatzbeteiligung

1. Gemäß § 39 Abs. 1 ArbNErfG sind für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers der Rechtsweg zu den Gerichten für Patentstreitsachen eröffnet. Da § 2 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG diese besondere Zuständigkeitsregelung wiederholt, sind die Gerichte für Arbeitssachen nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung zum Gegenstand haben. 2. Im Rahmen einer Rechtswegentscheidung gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG ist von den angegangenen Gerichten für Arbeitssachen zu prüfen, ob eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist.