LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.2010
8 Ta 217/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; BBiG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1675/10

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutz im Rahmen der Umschulung einer Strafgefangenen aufgrund Vereinbarung mit privatrechtlichen Trägern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 217/10

DRsp Nr. 2011/1556

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutz im Rahmen der Umschulung einer Strafgefangenen aufgrund Vereinbarung mit privatrechtlichen Trägern

1. Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG; auch für Streitigkeiten aus einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein. 2. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt vor, wenn die Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen Arbeit leistet. 3. Ist die Umschulungsvereinbarung zwischen dem privatrechtlichen Träger und einer Strafgefangenen als privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen, ändert daran die Zuweisung der Strafgefangenen zur Umschulungsmaßnahme durch die Anstaltsleitung und deren Einverständnis mit der Umschulungsvereinbarung nichts. 4. Eine Beschäftigung liegt regelmäßig vor, wenn die Umschülerin dem Weisungsrecht der Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen ist; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach der Umschulungsvereinbarung eine Reihe von Pflichten bestehen (wie etwa an der theoretischen und praktischen Unterweisung teilzunehmen und den Anleitungen der Lehrperson zu folgen).