LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.12.2009
5 Ta 205/09
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1111/09

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage bei Gesellschaftsbeteiligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 205/09

DRsp Nr. 2010/5353

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage bei Gesellschaftsbeteiligung

Arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auch derjenige Beschäftigte, der mit einem Gesellschaftsanteil von 18 % oder 10,92 % an der dienstberechtigten Gesellschaft beteiligt ist und trotz der Kapitalbeteiligung nach seinem unbestrittenen Vortrag seine ganze wirtschaftliche Existenz aus der Tätigkeit für die Gesellschaft bezogen hat, ohne aus der Kapitalanlage über die Monatsvergütung hinaus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.07.2009 - 10 Ca 1111/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger macht in der Hauptsache gegenüber der Beklagten Kündigungsschutz geltend. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien darüber, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.