LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2008
9 Ta 288/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 760
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 538/07

Arbeitsrechtsweg für negative Feststellungsklage des GmbH-Geschäftsführers gegen Arbeitnehmerin - Schmerzensgeldanspruch wegen sexueller Belästigung als Anspruch aus unerlaubter Handlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 288/07

DRsp Nr. 2008/4367

Arbeitsrechtsweg für negative Feststellungsklage des GmbH-Geschäftsführers gegen Arbeitnehmerin - Schmerzensgeldanspruch wegen sexueller Belästigung als Anspruch aus unerlaubter Handlung

1. Bei der Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen sexueller Belästigung handelt es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG ist dann geboten, wenn eine Arbeitnehmerin einer juristischen Person deren Organ, etwa den Geschäftsführer einer GmbH, im Wege einer bürgerlichen Streitigkeit aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG in Anspruch nimmt; in derartigen Fällen steht die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person dem Arbeitgeber gleich, so dass auch für die vom GmbH-Geschäftsführer erhobene negative Feststellungsklage zur Abwehr eines solchen Anspruchs der Arbeitsrechtsweg eröffnet ist.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ;

Gründe:

I.