LAG Köln - Beschluss vom 22.03.2006
3 Ta 86/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10896/05

Arbeitsrechtsweg für Rückzahlungsklage bei Arbeitnehmerdarlehen

LAG Köln, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 86/06

DRsp Nr. 2006/19939

Arbeitsrechtsweg für Rückzahlungsklage bei Arbeitnehmerdarlehen

»Für die Klage auf Rückzahlung eines vom Arbeitnehmer dem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Arbeitgeber mit dem Ziel der Arbeitsplatzsicherung gewährten Darlehens sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über den zu beschreitenden Rechtsweg.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 28.02.2005 als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Verlaufe des Arbeitsverhältnis hatte er der Beklagten, wie andere Arbeitnehmer auch, ein Darlehen in Höhe von 6.000,00 EUR gewährt. Dies geschah mit der Zielsetzung, die Beklagte, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und weiter befindet, finanziell zu unterstützen, um auf diese Weise den Arbeitsplatz zu sichern. Auf das zwischenzeitlich gekündigte Darlehen zahlte die Beklagte am 11.04.2005 einen Teilbetrag in Höhe von 3.000,00 EUR zurück. Mit der am 22.11.2005 eingereichten Klage begehrt der Kläger nunmehr die Rückzahlung des restlichen, noch offen stehenden Darlehensbetrages in Höhe von 3.000,00 EUR.

Die Beklagte hat sich bislang zur geltend gemachten Klageforderung nicht geäußert.