1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.07.2009 -
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
I. Der Kläger macht in der Hauptsache gegenüber der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt für Januar und Februar 2009 geltend. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien darüber, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
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