LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.11.1999
3 Ta 578/99
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 160
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt - Beschluß vom 29.06.1999 - 15 Ca 2234/99,

Arbeitsrechtsweg: Streit aus Au-pair-Verhältnis

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 3 Ta 578/99

DRsp Nr. 2002/17276

Arbeitsrechtsweg: Streit aus Au-pair-Verhältnis

Enthält ein "Au-pair"-Vertrag sämtliche Elemente eines echten Arbeitsverhältnisses wie Erwartung echter Arbeitsleistung, Nahekommen des Umfangs der Arbeitsleistung an eine Vollzeitbeschäftigung, Regelung arbeitsfreier und Urlaubszeit sowie eine als "Austausch" bezeichnete Gegenleistung aus Geld- und Sachleistungen von nicht geringer wirtschaftlicher Bedeutung, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Mit der seit Gewährung von Prozesskostenhilfe (s. Blatt 46 d.A.) zwischen den Parteien anhängigen Klage (s. Bl. 3 d.A.) fordert die Klägerin von der Beklagten einen Rest der vertraglich vereinbarten Gegenleistung der Beklagten für erbrachte Dienste der Klägerin. Zwischen den Parteien ist es am 17.7.1997 zu folgender Vereinbarung gekommen:

"Einladung und vertragliche Vereinbarung

...

wird vom 20.8.1997 für die Dauer eines Jahres bei Familie ... als Au-pair leben und arbeiten.

Die Basisarbeitszeit beträgt 30 Wochenstunden sowie 2 -- 3 Abende babysitten. Pro Woche steht dem Au-pair ein freier Tag zur Verfügung, der nicht immer ein Sonntag sein muss. Das Au-pair hat einen Urlaubsanspruch von zwei Wochen.

Dieser kann erstmals an Weihnachten in Anspruch genommen werden.

Der Haushalt besteht aus vier Familienmitgliedern, davon zwei Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren.