LAG Hamm - Urteil vom 05.12.2017
7 Sa 999/16
Normen:
BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 313/16

Arbeitsschutzrechtliche Gründe für den Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVGArbeitsbefreiungsanspruch gem. § 37 Abs. 4 BetrVG als Ausgleich für Aufwand zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben in der FreizeitKausalität zwischen Betriebsratstätigkeit und Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 999/16

DRsp Nr. 2019/10368

Arbeitsschutzrechtliche Gründe für den Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG Arbeitsbefreiungsanspruch gem. § 37 Abs. 4 BetrVG als Ausgleich für Aufwand zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben in der Freizeit Kausalität zwischen Betriebsratstätigkeit und Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Der auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte Arbeitsbefreiungsanspruch, der im zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit entstanden ist, weil wegen der gebotenen Ruhezeit entsprechend § 5 Abs. 1 ArbZG die Aufnahme der Arbeitsleistung für die Dauer von 11 Stunden nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit unmöglich oder unzumutbar war (vgl. auch BAG vom 07.06.1989 aaO.), ist allein arbeitsschutzrechtlichen Aspekten geschuldet (ausführlich BAG vom 18.01.2017 aaO., Rdnr. 27 und 28 m.w.N.).