OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.10.1997
4 A 4806/95
Normen:
ArbStättV § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1998, 1140
GewArch 1998, 202
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 24.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6924/93

Arbeitssicherheitsrecht: Bestimmung der Raumtemperatur in Verkaufsräumen eines Baumarktes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen 4 A 4806/95

DRsp Nr. 2007/13390

Arbeitssicherheitsrecht: Bestimmung der Raumtemperatur in Verkaufsräumen eines Baumarktes

»Die Arbeitsschutzrichtlinie 6/1,3 "Raumtemperaturen" ist hinsichtlich ihrer Nr. 2.1 Buchst. e) nicht anzuwenden, weil die darin für Verkaufsräume festgesetzte Raumtemperatur von + 19 Grad Celsius nicht die körperliche Beanspruchung der Arbeitnehmer berücksichtigt.«

Normenkette:

ArbStättV § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt einen 6.000 qm großen Baumarkt. Das beklagte Amt für Arbeitsschutz gab ihr auf, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, daß die Raumtemperatur in allen Verkaufsräumen während der Öffnungszeiten mindestens + 19 Grad Celsius betrage. Die hiergegen gerichtete Klage führte im Berufungsverfahren zur Aufhebung der Verfügung.

II.

Die angefochtene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 120 f und § 139 i GewO, da sie der Durchführung von Pflichten dient, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung als einer aufgrund von § 120 e und § 139 h GewO ergangenen Rechtsverordnung ergeben und die auch der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin von Personen auferlegt sind, die entweder kaufmännische Dienste (§ 139 i GewO) oder andere Hilfsdienste (§ 120 f GewO) verrichten.