LAG Chemnitz - Urteil vom 01.12.2006
3 Sa 229/06
Normen:
BAT-O § 54 ; BGB § 140 § 626 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; SächsPersVG § 73 Abs. 6 § 76 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3747/05

Arbeitsunfähigkeit aufgrund privatärztlicher Feststellung auch bei gegenteiliger Auffassung des Amtsarztes

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 229/06

DRsp Nr. 2007/9551

Arbeitsunfähigkeit aufgrund privatärztlicher Feststellung auch bei gegenteiliger Auffassung des Amtsarztes

»Die privatärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rechtsfertigt das Fernbleiben von der Arbeit regelmäßig auch dann, wenn der Amtsarzt den Arbeitnehmer für dienstfähig hält.«

Normenkette:

BAT-O § 54 ; BGB § 140 § 626 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; SächsPersVG § 73 Abs. 6 § 76 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des Beklagten vom 22.08.2005.

Der 1961 geborene ledige Kläger, ausgebildeter Mechaniker für Büro- und Datenverarbeitungsmaschinen, steht seit 01.08.1993 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten als Verwaltungsangestellter (Netzwerktechniker) mit einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt ca. EUR 2.500,00 brutto in Vergütungsgruppe V b BAT-O.

Seit 01.01.2003 ist der Kläger im Wege der Abordnung in der Zentrale des ... tätig, zuletzt im Fachbereich "Informationstechnik". Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kläger auch verschiedene Geräte der Computertechnik zu heben und zu tragen.