LSG Hessen - Urteil vom 17.10.2017
L 3 U 70/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2017, 24
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 80/12

Arbeitsunfall durch eine polizeiliche MaßnahmeVon außen auf den Körper einwirkendes EreignisDurch die Einwirkung von außen verursachter GesundheitserstschadenZeitliche Begrenzung

LSG Hessen, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen L 3 U 70/14

DRsp Nr. 2018/1627

Arbeitsunfall durch eine polizeiliche Maßnahme Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis Durch die Einwirkung von außen verursachter Gesundheitserstschaden Zeitliche Begrenzung

1. Der Unfallbegriff erfordert nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis"; als Einwirkung ist die durch einen äußeren Vorgang ausgelöste Änderung des physiologischen Körperzustandes zu verstehen, die von dem Gesundheitserstschaden zu unterscheiden ist. 2. Mit dem Erfordernis wird zum Ausdruck gebracht, dass ein allein aus innerer Ursache (aus dem Menschen selbst) kommendes Geschehen nicht als Unfall anzusehen ist. 3. Das Tatbestandsmerkmal "zeitlich begrenzt" ist in Abs. 1 Satz 2 nicht näher bestimmt; nach herrschender Meinung muss die Einwirkung höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht erfolgt sein. 4. Der durch die Einwirkung von außen verursachte Gesundheitserstschaden umfasst jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen oder psychischen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands, auch ohne damit verbundene Schmerzen. 5. Ein besonderer Ausprägungsgrad des Gesundheitserstschadens ist nicht erforderlich; anders als in der Krankenversicherung muss er nicht zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit geführt haben.

Tenor

I. II. III.