LSG Hessen - Beschluss vom 09.12.2016
L 9 U 206/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 76/15

ArbeitsunfallBegriff des UnfallsZeitliche Begrenzung einer schädigenden EinwirkungMobbing

LSG Hessen, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen L 9 U 206/16

DRsp Nr. 2017/3374

Arbeitsunfall Begriff des Unfalls Zeitliche Begrenzung einer schädigenden Einwirkung Mobbing

1. Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind das äußere Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung; die Körperschädigung kann durch körperlich gegenständliche Einwirkung aber auch durch geistig-seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum verursacht sein. 2. In Abgrenzung zur Berufskrankheit ist die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt, höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht; Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalles, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint. 3. Schädigungen, die durch eine Häufung kleinerer Einwirkungen, die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind, hervorgerufen werden, so dass erst durch ihre Summierung der Schaden entsteht, z.B. kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls.