LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.01.2017
L 10 U 441/16
Normen:
SGB VII § 56; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 307/13

ArbeitsunfallGewährung einer VerletztenrenteHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätAnforderungen an den Beweismaßstab

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 10 U 441/16

DRsp Nr. 2018/6051

Arbeitsunfall Gewährung einer Verletztenrente Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab

1. Ein als Versicherungsfall in Betracht kommender Arbeitsunfall liegt vor, wenn es bei einer der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verrichtung des Versicherten zu einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - gekommen ist, das einen Gesundheits(erst)schaden (Gesundheitsbeeinträchtigung, Krankheit oder Tod des Versicherten) verursacht hat (sogenannte haftungsbegründende Kausalität). 2. Dieser Gesundheitserstschaden ist eine den Versicherungsfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung, während das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität) Voraussetzung für weitergehende Leistungsansprüche, wie z.B. die Gewährung einer Verletztenrente ist. 3. Das Vorliegen eines Gesundheitserstschadens bzw eines Gesundheitsfolgeschadens (Unfallfolgen) muss im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen.