LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.11.2017
L 17 U 749/14
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 189/13
SG Gelsenkirchen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 188/13

ArbeitsunfallGewährung von VerletztenrenteHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätMaterielle BeweislastTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2017 - Aktenzeichen L 17 U 749/14

DRsp Nr. 2018/3080

Arbeitsunfall Gewährung von Verletztenrente Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Materielle Beweislast Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Für die Gewährung einer Rente ist erforderlich, dass länger andauernde Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens entstanden sind (haftungsausfüllende Kausalität) und hierdurch der rentenberechtigende Grad der MdE bedingt wird. 2. Dabei müssen Art und Ausmaß des Unfallereignisses, der Gesundheitserstschaden und die hierdurch verursachten länger andauernden Unfallfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. 3. Lässt sich ein Nachweis nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. 4. Für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen sind, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich. 5. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden.

Tenor