LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.05.2017
L 10 U 32/14
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 500/12

ArbeitsunfallGewährung von VerletztenrenteKausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und weiteren GesundheitsschädenTheorie der wesentlichen BedingungOpfer eines Raubüberfalls

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 10 U 32/14

DRsp Nr. 2018/3089

Arbeitsunfall Gewährung von Verletztenrente Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und weiteren Gesundheitsschäden Theorie der wesentlichen Bedingung Opfer eines Raubüberfalls

1. Das Vorliegen eines Gesundheitserstschadens bzw. eines Gesundheitsfolgeschaden (Unfallfolgen) muss im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen. 2. Dagegen genügt für den Nachweis der (wesentlichen) Ursachenzusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserst- bzw. -folgeschaden die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings nur die bloße Möglichkeit. 3. Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie für die Kausalität zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. 4. Als rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.