LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.12.2016
L 17 U 683/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 421/13

ArbeitsunfallHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätAnforderungen an den BeweismaßstabTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 17 U 683/14

DRsp Nr. 2017/8823

Arbeitsunfall Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). 2. Hinsichtlich des Beweismaßstabes müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheits(erst)schaden" im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen. 3. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit. 4. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.