1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14. September 2003.
Der im Jahre 1977 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Lizenz-Fußballspieler bei dem D. Bundesligaverein B. am 14. September 2003 einen Unfall, als er mit einem Gegenspieler zusammenstieß. Nach dem Befundbericht von Professor Dr. Dr. H. vom 24. September 2003 zog er sich dabei eine laterale Mittelgesichtsfraktur rechts mit Orbitabodenfraktur rechts sowie eine Fraktur der facialen Kieferhöhlenwand rechts zu.
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