LSG Hamburg - Urteil vom 20.06.2017
L 3 U 16/15
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 296/13

ArbeitsunfallStützrente nach einer Minderung der ErwerbsfähigkeitLizenz-Fußballspieler bei einem Bundesligaverein

LSG Hamburg, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen L 3 U 16/15

DRsp Nr. 2018/4600

Arbeitsunfall Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Lizenz-Fußballspieler bei einem Bundesligaverein

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14. September 2003.

Der im Jahre 1977 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Lizenz-Fußballspieler bei dem D. Bundesligaverein B. am 14. September 2003 einen Unfall, als er mit einem Gegenspieler zusammenstieß. Nach dem Befundbericht von Professor Dr. Dr. H. vom 24. September 2003 zog er sich dabei eine laterale Mittelgesichtsfraktur rechts mit Orbitabodenfraktur rechts sowie eine Fraktur der facialen Kieferhöhlenwand rechts zu.