LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.04.2017
L 15 U 727/15
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 425/13

ArbeitsunfallVerletztenrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen L 15 U 727/15

DRsp Nr. 2017/11587

Arbeitsunfall Verletztenrente

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente über den 30.06.2009 hinaus.

Der im Jahre 1983 geborene Kläger wurde am 10.03.2006, als er einer anderen Verkehrsteilnehmerin helfen wollte, ein verunfalltes Kraftfahrzeug zu bergen, von einem PKW erfasst und erlitt dabei ausweislich des Durchgangsarztberichtes eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung, eine offene Unterschenkelfraktur rechts, eine Hautnekrose am medialen rechten Unterschenkel durch Verbrennungen, eine Risswunde am rechten Kniegelenk mit Gelenköffnung und Knochenabsprengung vom medialen Femurkondylus, eine nicht dislozierte Sitzbeinfraktur rechts sowie eine Jochbogen- und Orbitabodenfraktur rechts.

Mit Urteil vom 20.04.2010 verurteilte das Sozialgericht Dortmund die Beklagte zur Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall (S 17 U 225/07).