LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.12.2009
5 Sa 341/08
Normen:
TVöD BT-V-Bund § 46 Nr. 11 Abs. 2; TVöD § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - öD 5 Ca 618 d/08 - 13.8.2008,

Arbeitsvergütung - Bordzeiten; angeordnete Anwesenheit an Bord; Kapitän; Nautischer Offizier; Seedienstzeiten; konkludente Anordnung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 341/08

DRsp Nr. 2010/4738

Arbeitsvergütung - Bordzeiten; angeordnete Anwesenheit an Bord; Kapitän; Nautischer Offizier; Seedienstzeiten; konkludente Anordnung

Vergütung von Anwesenheitszeiten auf Wehrforschungsschiffen; unbegründete Klage eines Nautikers bei Einsätzen als Kapitän und Nautischer Offizier; Darlegungslast zur konkludenten Anordnung der Anwesenheit an Bord1. Allein der Umstand, dass der Kapitän eines Schiffes die Verantwortung für das Schiff während der gesamten Seedienstzeit trägt, führt noch nicht dazu, dass für ihn außerhalb seiner eigenen Wachzeiten Anwesenheit an Bord i. S. v. § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V als konkludent angeordnet gilt. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem Kapitän ein Erster Nautischer Offizier an Bord ist, der berechtigt und befähigt ist, das Schiff während der Freiwache des Kapitäns zu führen. 3. Will der Kapitän Vergütung für behauptete angeordnete Anwesenheit während des Seebetriebes beanspruchen, so muss er im Einzelfall ganz konkret unter Berücksichtigung bestimmter Zeitabschnitte, Fahrten und Ereignisse darlegen, warum von einer konkludent angeordneten Anwesenheit an Bord auszugehen war. Der pauschale Hinweis auf die Verantwortung des Kapitäns und die sich daraus ergebenden Pflichten reicht dafür nicht aus.