LAG Hamm - Urteil vom 27.10.1999
18 Sa 223/99
Normen:
KSchG § 2 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 650
NZA-RR 2000, 301
ZBVR 2000, 135
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 11.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 897/98

Arbeitsverhältnis - Änderung der Arbeitsbedingungen - betriebliches Erfordernis

LAG Hamm, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 223/99

DRsp Nr. 2000/8309

Arbeitsverhältnis - Änderung der Arbeitsbedingungen - betriebliches Erfordernis

Bei der Prüfung, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderung der Arbeitsbedingungen besteht, ist auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes und nicht nur auf die einer Betriebsabteilung abzustellen.

Normenkette:

KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.

Die Beklagte betreibt mit Sitz in H.Textilkaufhäuser in H., P., G. und S. Sie beschäftigt insgesamt ca. 600 Arbeitnehmer.

Der am geborene Kläger ist seit dem 01.04.1970 bei der Beklagten tätig. Seit dem 01.06.1982 ist der Kläger als Abteilungsleiter und Einkäufer bei der Beklagen tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 10.04.1987 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem unter anderem Folgendes vereinbart wurde:

1. Die Firma stellt Herrn B. V., A. W., H. ab 01.06.1982 als Einkäufer und Abteilungsleiter für DOB mit der Arbeitszeit von 167 Stunden pro Monat ein.

...

11. Im Übrigen gilt der für den Arbeitsplatz maßgebende Mantel-, Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel.

Seine Tätigkeit wird im Zwischenzeugnis der Beklagten vom 30.03.1992 wie folgt beschrieben: