LAG Hamm - Urteil vom 20.09.1999
19 Sa 658/99
Normen:
BGB §§ 242, § 611 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 308
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 25.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1105198

Arbeitsverhältnis - Beendigung durch Abkehrvereinbarung - Ausschluß der Wiedereinstellung

LAG Hamm, Urteil vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 19 Sa 658/99

DRsp Nr. 2000/8314

Arbeitsverhältnis - Beendigung durch Abkehrvereinbarung - Ausschluß der Wiedereinstellung

Schließen die Partein des Arbeitsvertrags eine sog. Abkehrvereinbarung des Inhalts, daß das Abreitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und mit Erfüllung der Abkehrvereinbarung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und aus dessen Beendigung ausgeglichen und abgegolten sind, ist dadurch in der Regel auch der Anspruch auf Wiedereinstellung ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB §§ 242, § 611 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt seine Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung, nachdem ihm am 30.01.1996 betriebsbedingt zum 30.06.1998 gekündigt worden ist und er im September 1996 mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Bezug von Leistungen nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Abkehr älterer Mitarbeiter geschlossen hat.