LAG Berlin - Urteil vom 26.03.1999
6 Sa 76/99
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 43
AuR 1999, 444
BuW 1999, 880
MDR 1999, 1451
ZBVR 2000, 35
ZTR 1999, 515
ZfPR 2000, 178
ZfSH/SGB 2000, 292
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 21195/98

Arbeitsverhältnis - Befristung - sachliche Rechtfertigung

LAG Berlin, Urteil vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 76/99

DRsp Nr. 2000/8640

Arbeitsverhältnis - Befristung - sachliche Rechtfertigung

Die Durchführung eines Modellversuchs zur Ermittlung einer optimalen Struktur und personellen Ausstattung für die Erledigung einer Daueraufgabe gibt keinen Sachgrund für die Befristung sämtlicher Arbeitsverhältnisse der hierzu eingestellten Arbeitnehmer ab.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Der Kläger stand seit dem 1. August 1995 zunächst als Zeitangestellter in einem bis zum 31. Januar 1996 befristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auf dieses Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Beklagten (MTA) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Unter dem 25. Januar 1996 vereinbarten die Parteien die weitere Beschäftigung des Klägers als Aushilfsangestellter bis zum 31. Juli 1998. Der Kläger wurde die gesamte Zeit über als Bürosachbearbeiter in einer sog. Sonderprüfgruppe AD Bau I eingesetzt.