LAG Berlin - Urteil vom 22.01.1999
6 Sa 98/98
Normen:
BGB § 179 Abs. 1 §§ 611 705 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 186
EWiR 1999, 825
MDR 1999, 946
NZA-RR 1999, 572
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 19169/98

Arbeitsverhältnis - Erfüllungsanspruch - Hausverwalter als Vertreter einer GbR

LAG Berlin, Urteil vom 22.01.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 98/98

DRsp Nr. 2000/8643

Arbeitsverhältnis - Erfüllungsanspruch - Hausverwalter als Vertreter einer GbR

Ein Arbeitnehmer, der von einer mit der Grundstücksadresse bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Hauswart beschäftigt worden ist, hat gegen den Hausverwalter, der den Arbeitsvertrag als Vertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen hat, keinen Anspruch auf Erfüllung seines Lohnanspruchs, wenn dieser sich weigert, ihm die Namen der Gesellschafter zu nennen.

Normenkette:

BGB § 179 Abs. 1 §§ 611 705 ;

Tatbestand:

Die Kläger waren aufgrund zweier Hauswart-Dienstverträge vom 2. März 1996 für die als Hauseigentümer benannte "GbR" tätig. Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagte als Vertreter der Hauseigentümer auf Zahlung ihres Lohnes für die Zeit von Dezember 1997 bis Mai 1998 in Anspruch, weil diese sich geweigert hat, ihnen die Namen der Gesellschafter zu nennen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 179 BGB seien nicht erfüllt, weil es sich bei einem Arbeitsvertrag nicht um ein Rechtsgeschäft für den handele, den es angehe. Aus § 613 Satz 1 BGB folge, dass im Arbeitsrecht ein erhebliches Interesse daran bestehe, wer Vertragspartner sei. Zudem ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, dass Arbeitgeber derjenige sei, der Eigentümer der Heidelberger Str. 31 sei.