LAG Hamm - Urteil vom 12.02.1999
10 Sa 1621/98
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BuW 1999, 760
LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 54
NZA-RR 1999, 514
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 11.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2703/98

Arbeitsverhältnis - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Rückzahlung der Gratifikation

LAG Hamm, Urteil vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 1621/98

DRsp Nr. 2000/8280

Arbeitsverhältnis - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Rückzahlung der Gratifikation

Sieht eine einzelvertragliche Rückzahlungsklausel die Rückzahlung einer Gratifikation bei vorzeitigem Ausscheiden aufgrund einer eigenen Kündigung des Arbeitnehmers oder einer Kündigung des Arbeitgebers vor, die durch einen in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund ausgesprochenen wurde, entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung nicht beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages, auch wenn dieser auf Veranlassung des Arbeitnehmers abgeschlossen worden ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die restliche Rückzahlung eines Gratifikationsanspruches geltend. Der Beklagte begehrt widerklagend im Wege der Stufenklage die Erteilung einer korrigierten Gehaltsabrechnung und Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages.

Der am 29.03.1962 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08./11.03.1994 (Blatt 63 ff. d.A.) seit dem 01.04.1994 bei der Klägerin als Klinikreferent im Außendienst zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 5.950,00 DM tätig. Nach § 7 des Arbeitsvertrages war die bei der Klägerin bestehende Betriebsordnung Bestandteil des Arbeitsvertrages.

§ 15 der Betriebsordnung in der Fassung vom 10.01.1997 (Blatt 67 ff. d.A.) sieht Folgendes vor:

"...

§ 15

Sonderzahlungen