LAG Hamm - Urteil vom 30.07.1999
10 Sa 744/99
Normen:
BGB §§ 162, 611 ;
Fundstellen:
BuW 2000, 122
MDR 2000, 219
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - Urteil - 2 Ca 1439/98 - 26.02.1999,

Arbeitsverhältnis - Kündigung - Rückzahlung der Gratifikation

LAG Hamm, Urteil vom 30.07.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 744/99

DRsp Nr. 2000/8290

Arbeitsverhältnis - Kündigung - Rückzahlung der Gratifikation

1. Die Rückzahlung einer Gratifikation kann vertraglich auch allgemein vom Ausscheiden des Arbeitnehmers vor einem bestimmten Stichtag oder von einer Vertragsbeendigung abhängig gemacht werden, ohne an eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder an eine schuldhafte Pflichtverletzung anzuknüpfen. In einem derartigen Fall ist der Arbeitnehmer auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung innerhalb der Probezeit zur Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet. 2. Die Rückzahlung scheidet nach § 162 BGB nur dann aus, wenn die Kündigung innerhalb der Probezeit lediglich deshalb ausgesprochen worden ist, um den Rückzahlungsanspruch geltend machen zu können (im Anschluß an BAG, Urteil vom 04.05.1999 - 10 AZR 417/98 = DRsp-ROM Nr. 1999/8153).

Normenkette:

BGB §§ 162, 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation.

Der Kläger war seit dem 01.07.1997 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.07.1997 (Bl. 16 ff. d. A.) als kaufmännischer Mitarbeiter zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.600,- DM tätig. Nach § 4 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien für die Zeit bis zum 31.12.1997 eine Probezeit vereinbart, während der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden konnte.