LAG Hamm - Urteil vom 20.08.1999
19 Sa 2329/98
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2360
DB 1999, 2068
Vorinstanzen:
ArbG Herne - Urteil 5 Ca 1549/98 - 14.10.1998,

Arbeitsverhältnis - Verdachtskündigung - Fristbeginn

LAG Hamm, Urteil vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 19 Sa 2329/98

DRsp Nr. 2000/8286

Arbeitsverhältnis - Verdachtskündigung - Fristbeginn

1. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis des Kündigungssachverhalts hat, der ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. 2. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für die Verdachtskündigung. Die Umstände, die letztlich den Vertrauenswegfall begründen, der durch den Verdacht bedingt ist, stehen allerdings regelmäßig nicht von vornherein unabänderlich fest, sondern können sich je nach Aufklärungsstand verändern (sog. dynamischer Sachverhalt). 3. Der Verdacht strafbarer Handlungen stellt keinen Dauertatbestand dar und ermöglicht es dem Arbeitgeber nicht, bis zur strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung zu erklären.