Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die am 04. April 1938 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte, im folgenden Klägerin genannt, ist seit dem 01. November 1973 beim Beklagten und Berufungskläger, im folgenden Beklagter genannt, in dessen Kreiskrankenhaus als Chefärztin für Anästhesie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (
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