LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.07.1997
17/12 Sa 1507/96
Normen:
BGB § 626 ; HPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Hessen § 79 Nr. 1 Buchst. d ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - Urteil vom 14.03.1996 - 3 Ca 235/93,

Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Verletzung der Dokumentationspflicht

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 17/12 Sa 1507/96

DRsp Nr. 2007/8054

Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Verletzung der Dokumentationspflicht

1. "Leitende Ärzte an Krankenhäusern" nach § 79 Nr. 1 Buchstabe d HPVG sind auch die Leiter von Krankenhausabteilungen. 2. Zur außerordentlichen Kündigung einer Chefärztin für Anästhesie wegen des Vorwurfs, sie habe ihre Pflicht zur Dokumentation verletzt und leichtfertige Beschuldigungen gegenüber Kollegen.

Normenkette:

BGB § 626 ; HPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Hessen § 79 Nr. 1 Buchst. d ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die am 04. April 1938 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte, im folgenden Klägerin genannt, ist seit dem 01. November 1973 beim Beklagten und Berufungskläger, im folgenden Beklagter genannt, in dessen Kreiskrankenhaus als Chefärztin für Anästhesie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung; die Klägerin ist in Vergütungsgruppe I eingruppiert. Ihre Jahresbruttovergütung beläuft sich einschließlich aller Zulagen und Liquidationseinnahmen auf rund 296.000,00 DM.