LAG Nürnberg - Urteil vom 13.04.1999
6 Sa 436/97
Normen:
BGB §§ 615 620 ; TV Arbeiter der Deutschen Bundespost § 25 Abs. 2 Nr. 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 16.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1755/96

Arbeitsverhältnis: Beendigung bei Bewilligung einer Versorgungsrente trotz späterer gerichtlicher Feststellung des Nichtvorliegens von erwerbs- oder Berufsunfähigkeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 436/97

DRsp Nr. 2001/5642

Arbeitsverhältnis: Beendigung bei Bewilligung einer Versorgungsrente trotz späterer gerichtlicher Feststellung des Nichtvorliegens von erwerbs- oder Berufsunfähigkeit

»Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters, der als Versorgungsrentenberechtigter im Sinne der Satzung der VAP (Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) eine Versorgungsrente aufgrund eines Gutachtens des Postbetriebsarztes bewilligt worden ist, endet auch dann, wenn später durch das Sozialgericht rechtskräftig festgestellt wird, daß eine Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nicht vorgelegen hat.«

Normenkette:

BGB §§ 615 620 ; TV Arbeiter der Deutschen Bundespost § 25 Abs. 2 Nr. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers.