LAG München - Urteil vom 17.12.1998
4 Sa 346/98
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 18270/96

Arbeitsverhältnis: Befristung - Dauer der Aufenthaltserlaubnis

LAG München, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 346/98

DRsp Nr. 2002/14966

Arbeitsverhältnis: Befristung - Dauer der Aufenthaltserlaubnis

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages für die Dauer von weniger als sechs Monaten erfordert einen sachlichen Grund, wenn sich der befristete Vertrag nahtlos an zwei vorangegangene Arbeitsverträge von mehr als sechs Monaten Dauer anschließt. 2. Als sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem ausländischen Arbeitnehmer kommt die Dauer seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Allerdings muß bei Vertragsabschluß mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, daß die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer zum 24.12.1996 vereinbarten Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.