LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.07.1999
5 Sa 670/99
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 865/99

Arbeitsverhältnis: Befristung - Einbringungsvariante - Hochschulbereich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 670/99

DRsp Nr. 2002/3711

Arbeitsverhältnis: Befristung - Einbringungsvariante - Hochschulbereich

1. Der Transfergedanke bei der 2. Alternative des § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG (Einbringungsvariante) setzt voraus, daß der Mitarbeiter bereits außerhalb der Hochschule oder in einer anderen Hochschule besondere Kenntnisse oder Erfahrungswissen gesammelt hat, die er im Rahmen seiner befristeten Beschäftigung in die Forschungsarbeit der Hochschule einbringen kann. 2. Die Einbringungsvariante des § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG ist dann nicht erfüllt, wenn die eingebrachten Kenntnisse und Erfahrungen in dem Teilbereich (Institut) der Hochschule gewonnen wurden, in dem danach die befristete Einstellung erfolgen soll.

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer so genannten Entfristungsklage über die Frage, ob ein zwischen ihnen geschlossener Arbeitsvertrag rechtswirksam bis zum 31.12.2002 befristet werden durfte.

Der am 26.01.1960 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger erwarb am 05.09.1986 an der Universität O sein Diplom im Fach Biologie; am 31.05.1991 wurde er an derselben Universität promoviert.