LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.1999
2 Sa 2093/98
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 5 ; BGB §§ 158 620 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 93
AuR 2000, 76
BB 2000, 156
DB 1999, 2656
LAGE § 1 BeschFG 1985/1996 Klagefrist Nr. 8
NZA-RR 2000, 380
ZTR 2000, 87
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9283/96

Arbeitsverhältnis: Befristung - Frist der Befristungsklage - Darlegungs- und Beweislast

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 2093/98

DRsp Nr. 2002/16909

Arbeitsverhältnis: Befristung - Frist der Befristungsklage - Darlegungs- und Beweislast

»1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG 1996 gilt nicht für Klagen, die sich gegen die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung richten. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der auflösenden Bedingung trägt der Arbeitgeber, wenn er sich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierauf beruft.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 5 ; BGB §§ 158 620 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war in der Zeit vom 8. Jan. 1990 bis 31. Okt. 1994 bei der Fluggesellschaft E als Einsatzsachbearbeiterin für den Kabinenbereich tätig. Die Beklagte gab 1994 gegenüber den Mitarbeitern der E folgende "unwiderrufliche Erklärung" ab:

"1. L sichert den Boden-Mitarbeitern/innen der E zu, ihnen im Rahmen der Stillegung des E-Flugbetriebs vorhandene freie Arbeitsplätze bei L oder einer ihrer Tochterunternehmen anzubieten. Sollten freie Arbeitsplätze in B vorhanden sein, werden diese den Boden-Mitarbeitern bevorzugt angeboten.