Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war in der Zeit vom 8. Jan. 1990 bis 31. Okt. 1994 bei der Fluggesellschaft E als Einsatzsachbearbeiterin für den Kabinenbereich tätig. Die Beklagte gab 1994 gegenüber den Mitarbeitern der E folgende "unwiderrufliche Erklärung" ab:
"1. L sichert den Boden-Mitarbeitern/innen der E zu, ihnen im Rahmen der Stillegung des E-Flugbetriebs vorhandene freie Arbeitsplätze bei L oder einer ihrer Tochterunternehmen anzubieten. Sollten freie Arbeitsplätze in B vorhanden sein, werden diese den Boden-Mitarbeitern bevorzugt angeboten.
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