LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.1998
9 Sa 739/98
Normen:
BGB § 620 ; HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3 § 57c Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7264/97

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich - mehrere Befristungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 739/98

DRsp Nr. 2002/8290

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich - mehrere Befristungen

1. § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG erfasst auch den Wissenschaftsimport von Hochschule zu Hochschule. 2. Der Arbeitgeber kann auf der Grundlage des § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG bis zur Höchstgrenze von 5 Jahren mehrere befristete Arbeitsverträge abschließen (§ 57c Abs. 2 HRG). Liegen die Voraussetzungen des § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG von vornherein vor (Einbringung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in die Forschungsarbeit), so kann der Arbeitgeber auf diesen Befristungsgrund bei befristet abgeschlossenen Anschlußverträgen auch dann zurückgreifen, wenn er zunächst die Befristung auf die Drittmittelfinanzierung nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG gestützt hat.

Normenkette:

BGB § 620 ; HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3 § 57c Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1997.