LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.1999
11 Sa 94/98
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 102/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 94/98

DRsp Nr. 2002/7746

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

1. Wird ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität gemäß § 57b Abs. 2 HRG befristet beschäftigt, so genügt es für die Wirksamkeit der Befristung nicht, daß im Arbeitsvertrag zur Angabe des Befristungsgrundes die abstrakten Tatbestandsmerkmale des Gesetzes wiederholt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Tätigkeit des Mitarbeiters geeignet ist, den im Gesetz angegebenen Zweck zu erfüllen. 2. Dies gilt auch für eine Tätigkeit, die laut Arbeitsvertrag der Fort- oder Weiterbildung dienen soll. Dabei genügt ein ganz allgemeiner Fort- oder Weiterbildungseffekt, wie er mit jeder Tätigkeit verbunden ist, nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß die Tätigkeit konkret geeignet ist, den wissenschaftlichen Mitarbeiter in seiner konkreten Lebenssituation für eine Tätigkeit außerhalb der Hochschule besser zu qualifizieren (entgegen BAG Urteil vom 19.08.1992 - 7 AZR 560/91 - AP Nr. 2 zu § 57b HRG - DRsp-ROM Nr. 1996/6313 - und im Anschluss an das Urteil des BAG vom 12.02.1997 - 7 AZR 133/96 - AP Nr. 13 zu § 57b HRG - DRsp-ROM Nr. 1997/7209 - und BAG Urteil vom 25.02.1998 - 7 AZR 31/97 - ZTR 1998, 471 - AP Nr. 15 zu § 57b HRG - DRsp-ROM Nr. 1998/17069).

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 ;
Vorinstanz: ArbG Freiburg, vom 28.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 102/98