BAG - Urteil vom 03.11.1999
7 AZR 157/98
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; HRG § 57b Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 161/97
ArbG München, vom 21.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 17681/95

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

BAG, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 157/98

DRsp Nr. 2002/14797

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

Ein sachlicher Befristungsgrund kann bei einem EU-angehörigen Lektor nicht in dem Erfordernis eines aktualitätsbezogenen Unterrichts oder der Vermeidung der Entfremdung vom Herkunftsland bestehen, sondern nur darin, daß dem Lektor Gelegenheit zur Weiterqualifizierung gegeben wird oder die konkrete Lektorenstelle dem internationalen kulturellen Austausch von Hochschulabsolventen dient.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; HRG § 57b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1995.

Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Aufgrund befristeter Arbeitsverträge vom 14. August 1990 und vom 21. Mai 1993 war er vom 1. November 1990 bis zum 31. Juli 1993 und anschließend vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1995 am Institut für englische Philologie der Universität München des beklagten Landes als Lektor tätig. In beiden Arbeitsverträgen heißt es in § 1: "Befristungsgrund: Lehrkraft für die Ausbildung in Fremdsprachen (§ 57 b Abs. 3 HRG), Vermeidung einer Entfremdung vom Herkunftsland zur Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts und Gewährleistung eines laufenden kulturellen Austauschs."