LAG München - Urteil vom 17.12.1997
9 Sa 161/97
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; HRG § 57b Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 17681/95

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

LAG München, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 161/97

DRsp Nr. 2002/15003

Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

Als sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Lektor ist "die Gewährleistung eines laufenden kulturellen Austausches" auf der konkreten Lektorenstelle anzusehen (BAG, Urteil vom 12.02.1997 - 7 AZR 133/96 - DRsp-ROM Nr. 1997/7209 -). Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Austausch auf der konkreten Stelle nach "verhältnismäßig kurzer Zeit" stattfindet. Befristungen mit einer Dauer von drei und mehr Jahren erfüllen diese Anforderung nicht.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; HRG § 57b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages für Lektoren. Der Kläger, britischer Staatsangehöriger, hat mit dem Beklagten, vertreten durch die Universität ... am 14.8.1990 für die Zeit vom 1.11.1990 bis 31.7.1993 und am 21.5.1993 für die Zeit vom 1.8.1993 bis 31.7.1995 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Als Befristungsgrund ist in § 1 dieser beiden Verträge aufgeführt:

"Lehrkraft für die Ausbildung in Fremdsprachen (§ 57b Abs. 3 HRG), Vermeidung einer Entfremdung vom Herkunftsland zur Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichtes und Gewährleistung eines laufenden kulturellen Austausches".