LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.1998
3 Sa 1086/98
Normen:
BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ; BGB § 620 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 BeschFG 1985, 1996 Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 31.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5468/97

Arbeitsverhältnis: Befristung - Höchstbefristungsregelung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 1086/98

DRsp Nr. 2002/8282

Arbeitsverhältnis: Befristung - Höchstbefristungsregelung

1. Die Höchstbefristungsregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG n.F erstreckt sich allein auf Befristungen nach dem BeschFG. 2. Eine Inzidenter-Prüfung des vorletzten befristeten Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Anschlußverbotes nach § 1 Abs. 3 BeschFG findet jedenfalls dann nicht statt, wenn der Arbeitnehmer hiergegen weder fristgemäß nach § 1 Abs. 5 BeschFG n.F. Klage erhoben noch bei Abschluß des letzten Vertrages einen Wirksamkeitsvorbehalt erklärt hat.

Normenkette:

BeschFG Art. 1 § 1 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ; BGB § 620 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 02.10.1995 als Frachtzusteller bei der Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt einschließlich Überstunden circa 5.000,-- DM brutto. Dem Arbeitsverhältnis lagen drei befristete Verträge zugrunde.

In dem Vertrag für die Zeit vom 02.10.1995 bis 31.03.1997 lautet es:

"Das Arbeitsverhältnis ist zeitbefristet für die Zeit bis 31.03.1997.

Grund: Beschäftigungsförderungsgesetz."

In dem Vertrag für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.07.1997 lautet es:

"Die bisherige Dauer des Arbeitsvertrages wird geändert.

Wirksamkeit und Dauer der geänderten Vertragsbedingungen: