LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.10.1999
5 Sa 147/98
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 4016/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mehrfachbefristung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 147/98

DRsp Nr. 2002/7732

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mehrfachbefristung

1. Unter einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG ist nur das nahtlose, ununterbrochene Anschließen zweier Befristungen auf Grund einer vor Ablauf der ersten Befristung getroffenen Verlängerungsvereinbarung zu verstehen. 2. Die Frage, ob die im letzten Vertrag vorgenommene Befristung den Erfordernissen des § 1 BeschFG genügt, kann wegen der Regelungen in den Absätzen 1, 3 und 4 des § 1 BeschFG nicht isoliert in Bezug auf den letzten befristeten Vertrag, sondern nur unter Einbeziehung der vorhergehenden Verträge in zutreffender Weise beurteilt werden, was jedenfalls eine Inzidentprüfung der vorangegangenen Befristungen bedingt. 3. Die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG erstreckt sich nicht auf das Vorliegen eines für die Wirksamkeit der vorausgegangenen Befristungen möglicherweise ursprünglich überhaupt nicht erforderlichen sachlichen Grundes.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 620 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten auf Grund der am 08.05.1998 eingereichten Klage über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.04.1998 sowie die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.